Gericht lehnt Umgangsrecht für Großvater ab
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Originalquelle:kikar.co.il
Wichtige Punkte
- Familiengericht weist Antrag eines Großvaters auf Umgang mit seiner 4-jährigen Enkelin ab.
- Entfremdung basierte auf einem früheren Finanzstreit und einem extremen Drohbrief.
- Das Gericht betonte, dass das Kindeswohl Vorrang vor den Wünschen von Großeltern hat.
- Der Kläger lehnte Therapien ab und wurde zur Zahlung von Gerichtskosten verurteilt.
Ein jahrelanger, tief sitzender Familienkonflikt hat vor dem Familiengericht in Beerscheba ein rechtliches Ende gefunden, das die Grenzen von Großelternrechten im Lichte des Kindeswohls verdeutlicht. Ein Mann in den Fünfzigern hatte geklagt, um ein erzwungenes Umgangsrecht mit seiner vierjährigen Enkelin durchzusetzen – einem Kind, das er seit seiner Geburt nie persönlich zu Gesicht bekommen hatte. Im Laufe des Verfahrens kam jedoch ein Geflecht aus gegenseitiger Feindseligkeit und ungelösten Traumata ans Licht, das die Richterin zu dem Schluss führte, dass eine Kontaktaufnahme gegen den Willen der Mutter das seelische Wohl des Mädchens gefährden würde.
Die Wurzeln dieser absoluten Funkstille reichen rund acht Jahre zurück. Nach Angaben der Mutter war das Verhältnis bis 2016 einigermaßen intakt, bis sie entdeckte, dass unter ihrem Namen Schulden und Betreibungsverfahren liefen, die angeblich durch die missbräuchliche Verwendung ihrer persönlichen Daten durch den Vater verursacht worden waren. Als sie ihn darauf ansprach, kam es zu einem heftigen Streit, der von aggressiven Nachrichten und Beschimpfungen begleitet wurde. Darunter befand sich auch ein schockierender Brief, in dem der Großvater ankündigte, er werde an ihrem Hochzeitstag die traditionelle jüdische Totenwache (Schiva) für sie abhalten.
Trotz dieses tiefen Bruchs kam die Enkelin 2022 zur Welt, woraufhin der Großvater trotz des ausdrücklichen Widerstands der Mutter rechtliche Schritte einleitete, um Treffen zu erzwingen. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein sozialpädagogisches Gutachten erstellt, das den Zustand des Großvaters und das familiäre Umfeld beleuchtete. Dem Bericht zufolge hielt der Mann selbst in den Gesprächen mit Fachleuten an massiven Anschuldigungen gegen seine Tochter fest und zeigte keinerlei Einsicht oder Bereitschaft, Verantwortung für die Entfremdung zu übernehmen. Die Sozialarbeiterin kam zu dem Schluss, dass ein Kontakt zum Kind solange ausgeschlossen sei, wie das Grundverhältnis zur Mutter zerrüttet bleibt.
Vor Gericht räumte der Großvater ein, den Drohbrief verfasst zu haben, und erklärte, dies sei eben seine damalige Gefühlslage gewesen. Auf die Frage, ob er bereit sei, die Verantwortung für seinen Anteil an der Entfremdung zu übernehmen, entgegnete er kategorisch, er habe sich nichts vorzuwerfen. Die Richterin merkte an, dass der Kläger sich selbst in einem Verfahren, das dem Schutz des Kindes dienen sollte, ausschließlich auf seine eigene Kränkung fixierte.
Rechtsexperten betonen, dass das Gesetz zwar Großeltern das Recht einräumt, Anträge auf Umgang zu stellen, die biologische Nähe jedoch keineswegs automatisch das psychologische Sicherheitsbedürfnis des Minderjährigen aushebelt. Eine Vierjährige, die ihren Großvater nicht kennt, in ein hochemotionales und feindseliges Umfeld hineinzuziehen, birgt erhebliche Gefahren.
Dem Großvater war zuvor angeboten worden, sich zunächst in eine therapeutische Begleitung zu begeben, um das Vertrauen zu seiner Tochter schrittweise wiederherzustellen, bevor ein Enkelkontakt geprüft werden könne. Er lehnte diesen Ansatz strikt ab und bestand auf einer richterlichen Entscheidung. Folglich übernahm das Gericht die Empfehlung des Sozialdienstes und wies den Antrag ab. Wegen seiner uneinsichtigen Haltung und der Verweigerung jeglicher Hilfe wurde der Mann zudem zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 12.000 Schekel verurteilt.
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